Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004

HG 2004

§ 8 Sonderfinanzierungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202004/8#abs-1 (1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen

Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen

Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses

für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen;

§ 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202004/8#abs-2 (2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen

dürfen abweichend von § 7 Abs. 1 bis zu der Höhe

überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1

Satz 1 benötigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202004/8#abs-3 (3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall

zu belegen.

§ 7 § 9