Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004
HG 2004§ 8 Sonderfinanzierungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202004/8#abs-1 (1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen
Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen
Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses
für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen;
§ 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202004/8#abs-2 (2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen
dürfen abweichend von § 7 Abs. 1 bis zu der Höhe
überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 benötigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202004/8#abs-3 (3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall
zu belegen.